Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 „Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts“ novelliert durch die Verordnung (EU) 2020/878
Die Änderung gilt ab dem 1. Januar 2021. Die Übergangsfrist für Sicherheitsdatenblätter, die der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, endet am 31. Dezember 2022.
Wesentliche Änderungen betreffen:
- Informationen über Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen
- Anpassung der Anforderungen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblätter an GHS Kriterien
- Angabe der eindeutigen Formelerkennung
- Adaptierung hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften
- Angabe spezifischer Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für akute Toxizität
- Anpassung des Abschnitts 9 für Physikalische und Chemische Eigenschaften und Sonstige Angaben
- Adaptierung Massengutbeförderung auf dem Seeweg