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Aktualisiertes Q&A Dokument der ECHA zur Beschränkung von Cr(VI) Stoffen ist verfügbar

Von besonderem Interesse ist dabei die Frage, welche Auswirkungen das Inkrafttreten der Beschränkung auf bestehende Zulassungen hat. Nach jetzigem Stand sollen die Beschränkungen 2027 in Kraft treten, bestehende Zulassungen sollen ihre Gültigkeit spätestens nach 18 Monaten verlieren. Bereits eingereichte Zulassungsanträge würden eine entsprechend kürzere Zulassungsperiode erhalten.

Vor diesem Hintergrund wird die ECHA in der Zeit vor Inkrafttreten der Beschränkung Anträgen auf Zulassung von andere Stoffe Vorrang vor Zulassungsanträgen und Überprüfungsberichten (Review Reports) von Cr(VI)-Stoffen einräumen. Ferner sollen Zulassungsanträge neuer Anwender Vorrang vor Review Reports für Cr(VI)-Stoffe haben. Daher gilt es als unwahrscheinlich, dass das Verfahren insbesondere für Einreichungen von Review Reports vor Inkrafttreten der Beschränkung abgeschlossen sein wird.

In Hinblick auf die sich abzeichnende Entwicklung ist es umso wichtiger, dass die Industrie die Möglichkeit der Kommentierung des von der ECHA erstellten Annex XV-Dossiers wahrnimmt und die sich dabei abzeichnenden Probleme anspricht. Dies müsste bis zum 18.09.2025 erfolgt sein. Hier kommentieren: ECHA

Das aktuelle Q&A Dokuments kann auf der Seite des CIRCABC heruntergeladen werden: European Commission updates Q&As on Chromium(VI) compounds

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Einstufung von Titandioxid aufgehoben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Einstufung von Titandioxid (TiO2) aufgehoben. Seit 2021 musste TiO2-Pulver, das Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von ≤10 μm enthält, als „vermutlich krebserzeugend beim Einatmen“ (Carc. 2) eingestuft und entsprechend gekennzeichnet werden.

Bereits kurz nachdem die Entscheidung zur Einstufung getroffen wurde, hat sich die Industrie gegen diese Einstufung ausgesprochen, da TiO2 als Farbpigment kaum wegzudenken ist. In 2022 wurde eine Klage beim EuGH gegen die Einstufung eingereicht, gegen ein erstes Urteil wurde Berufung eingereicht.

Im August wurde nun das Urteil bestätigt, dass die Einstufung von TiO2 aufgehoben werden soll. Die Einstufung erfolgte demnach aufgrund von fehlerhaften Studien. Der nächste Schritt ist, die 14. ATP durch eine Durchführungsverordnung außer Kraft zu setzen.

Das Urteil kann hier eingesehen werden: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-08/cp250099de.pdf

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Neues REACH Enforce Profekt (REF-15) vorgestellt

In 2027 werden Inspektionen in Firmen durchgeführt, die

    mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) umgehen
    eine gültige Zulassung für Anhang XIV-Stoffe besitzen.

Ziel ist es, Verwendungsbeschränkungen gem. Anhang XIV (Zulassung) und Anhang XVII (Beschränkung), REACH, zu prüfen. Die Inspektionen werden von den nationalen/kommunalen Behörden durchgeführt. Diese werden im Vorfeld angekündigt.

Das REF-Projekt soll die Sicherheit der Arbeitnehmer verbessern und die Durchsetzung stärken, indem es die Zusammenarbeit zwischen den für REACH zuständigen Durchsetzungsbehörden und den für Arbeitsschutzvorschriften zuständigen Behörden verbessert. Die Auswertung wird in 2028 erwartet.

ECHA Enforcement Forum: https://echa.europa.eu/about-us/who-we-are/enforcement-forum

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Pharma Deutschland warnt vor Neueinstufung von Ethanol

Im Zuge der Bewertung von Ethanol als Biozidwirkstoff, prüft derzeit Griechenland die Einstufung von Ethanol als CMR-Stoff. Die Verbände der deutschen Gesundheitsindustrie “blicken mit großer Sorge” auf das Einstufungsverfahren der ECHA.

Ethanol findet besonders bei Desinfektionsmitteln Verwendung und bei der Herstellung von Medizinprodukten und Arzneimitteln. Es ist im Gesundheitswesen unverzichtbar, da die antimikrobiellen Eigenschaften effektiv gegen Bakterien und Viren wirken. In der Pandemie sorgten Desinfektionsmittel auf Ethanol-Basis dafür, dass Infektionsketten kurzfrisitg und effektiv unterbrochen wurden.

Wir, die ACA-pharma concept GmbH, unterstützen die Verbände der deutschen Gesundheitsindustrie und beteiligen uns an der Konsultationsaufforderung der ECHA.

Weitere Informationen:

  • Pressemitteilung von PHARMA Deutschland [pdf]
  • Forderungspapier der Verbände der Gesundheitswirtschaft [pdf]
  • Konsultation zu Ethanol bei der ECHA [link].

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Konsultation: Ethanol als biozider Wirkstoff

Im März 2024 hat Griechenland einen Draft-Bewertungsbericht für Ethanol in den Produktgruppen 1, 2 und 4 eingereicht. Dieser wird derzeit von anderen Zulassungsbehörden der EU und der Schweiz geprüft. Im zweiten Halbjahr 2025 wird mit einer Entscheidung gerechnet, ob Ethanol als Biozidwirkstoff zugelassen wird.

Teil der Bewertung ist ebenso die Einstufung von Ethanol gem. CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008). Ethanol ist derzeit gem. CLP-Verordnung harmonisiert eingestuft als Flammbare Flüssigkeit 2 (Flam. Liq. 2, H 225). Griechenland hat angekündigt, die harmonisierte Einstufung von Ethanol zu prüfen und schlägt eine Einstufung als Karzinogen (carcinogen category 1A or 1B) und/oder reproduktionstoxisch (toxic for reproduction category 1A or 1B) vor. Grund hierfür sind Einträge aus dem Einstufungs- und Kennzeichnungsregister der ECHA. Sollten sich diese Eigenschaften bestätigen, darf Ethanol nicht als Biozidwirkstoff eingesetzt werden.

Am 25.02.2025 startete die Konsultation bei der ECHA, um mögliche Alternativen für Ethanol in Biozidprodukten der PT 1, 2 und 4 zu finden.

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Umweltrisikobewertung von Humanarzneimitteln

Die Vermarktung eines Arzneimittels in Europa bedarf grundsätzlich einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Ein wichtiger Bestandteil ist dabei die Umweltrisikobewertung (Environmental Risk Assessment, ERA). Im PREMIER-Projekt soll u. a. eine Datenbank angelegt werden, die ökotoxikologische Studien sowie Studien zum Verbleib von Arzneimittelwirkstoffen in der Umwelt enthält und die es erlaubt, die Daten für die Entwicklung von Modellen zur Vorhersage von Umweltdaten bereitzustellen.

Nach diesem Konzept könnten ältere Wirkstoffe, die noch nie ein ERA durchlaufen haben, für weitere (Umwelt-)Studien priorisiert werden. Ebenso können Daten der Atlwirkstoffe verwendet werden, um bei neuen noch in der Entwicklung befindlichen Wirkstoffen, potenzielle Umweltrisiken frühzeitig zu identifizieren.

Weitere Inforamtionen finden Sie hier.

Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung von ERA und Ihrer Arzneimittelzulassung: unsere Dienstleistungen.

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Die Regulierungswut der EU-Behörden

In Folge 244 von „bto – beyond the obvious – der Ökonomie-Podcast mit Dr. Daniel Stelter“ wird die Aktualisierung der Medizinprodukte-Verordnung (EG) 2017/745 (kurz: MDR) thematisiert. Im Gespräch mit einem Hersteller für implantierbare Medizinprodukte wird erläutert, wie die EU-Regulierung Innovation verhindert und der hiesigen Wirtschaft schadet und warum gerade der US-Markt so viel attraktiver ist, wenn ein Medizinprodukt zugelassen werden soll.

Den Beitrag finden Sie hier.

 

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Umweltbewertung von Arzneimitteln

Die revidierte Fassung der Guideline zur Umweltbewertung von Arzneimitteln (Environmental Risk Assessment; ERA) tritt zum 1. September 2024 in Kraft.

Dadurch ergeben sich zahlreiche Änderungen/Neuerungen, z. B. hinsichtlich anzuwendender Teststrategien (z. B. antibiotische Wirkstoffe), der Bewertung möglicher Sekundärvergiftungen und zur Methodik. Die revidierte Fassung ließ lange auf sich warten, erste Konzepte reichen bis in das Jahr 2016 zurück.

Zugleich wird es im Rahmen der Überarbeitung der EU-Arzneimittelgesetzgebung zu zahlreichen Verschärfungen hinsichtlich der Bewertung von Umweltrisiken durch Arzneimittel kommen. Dabei soll die Reform des Arzneimittelrechts die Ziele des Green Deal unterstützen, der eine Umgestaltung der Wirtschaft und Gesellschaft hin zu mehr Umweltschutz und Nachhaltigkeit fordert. Der Green Deal fordert bis 2030 eine Reduktion um 50% der Kunststoffabfälle und 30% an Mikroplastik in der Umwelt, 50% des Pestizideinsatzes und 50% des Antibiotikaeinsatzes bei Tieren.

Hinsichtlich der Risiken der Verwendung von Arzneimitteln berücksichtigt die vorgeschlagene Arzneimittelrichtlinie unerwünschte Auswirkungen des Arzneimittels auf die Umwelt (Art. 4(35)) und die Ableitung eines Nutzen-Risiko-Verhältnisses einer positiven therapeutischen Wirkung des Arzneimittels im Verhältnis zu möglichen Umweltrisiken (Art. 4(41)). Damit können Umweltaspekte zur Ablehnung einer Zulassung führen.

In Art. 22 wird ferner ausgeführt, dass andere Rechtsvorschriften der EU mit Relevanz für das ERA zu berücksichtigen sind. Ferner ist die CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) Anhang I hinsichtlich der Einstufung des Arzneimittels, eines seiner Inhaltsstoffe oder sonstiger Bestandteile als PBT, vPvB, PMT oder vPvM, anzuwenden.

Die Konsequenzen der anstehenden Neufassung der Umweltbewertung auf die Zulassung von AM sind derzeit noch nicht absehbar. Die Studienanforderungen werden komplexer, die Studien sind teuer und langwierig. Slots für die Durchführung sind vermutlich bei der begrenzten Zahl an Prüfeinrichtungen nicht ausreichend vorhanden.

Die ACA-pharma concept GmbH erstellt regelmäßig Environmental Risk Assessments und bietet auch entsprechende Fortbildungsseminare an.

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PFAS Beschränkung – nächste Schritte

Im Rahmen der möglichen Beschränkung von PFAS hat die ECHA neue Termine bzgl. der Bewertung der über 5600 Kommentare zum Beschränkugnsvorhaben veröffentlicht.

Die Bewertung durch RAC und SEAC ist in drei Stufen unterteilt, die sich nach der Verwendung von PFAS in Gemischen/Erzeugnissen richtet:

März 2024:

  • Konsummischungen, Kosmetika und Skiwachs
  • Gefahren von PFAS (nur RAC)
  • Allgemeine Vorgehensweise (nur  SEAC)

Juni 2024:

  • Metallbeschichtung und Herstellung von Metallerzeugnissen
  • Weitere Diskussionen zu Gefahren von PFAS (nur RAC)

September 2024:

  • Textilien, Polstermöbel, Leder, Kleidungsstücke, Teppiche (TULAC)
  • Materialien mit Lebensmittelkontakt und Verpackungen
  • Erdöl und Bergbau

Parallel dazu aktualisieren die Vertreter der 5 Mitgliedsstaaten ihr Anhang XV-Dossier mit Bezug auf die zahlreichen Kommentare.

Den News-Beitrag der ECHA finden Sie hier.

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ECHAChem – die neue Stoffdatenbank der ECHA

Die ECHA hat die neue Stoffdatenbank ECHAChem online gestellt.

Über das Dashboard kann, wie zuvor auf der ECHA Homepage, mittels Stoffnamen, CAS-, EC-Nummer oder Struktur nach einem Stoff gesucht werden.

Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung Ihrer Pflichten gem. REACH-Verordnung.

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