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Pharma Deutschland warnt vor Neueinstufung von Ethanol

Im Zuge der Bewertung von Ethanol als Biozidwirkstoff, prüft derzeit Griechenland die Einstufung von Ethanol als CMR-Stoff. Die Verbände der deutschen Gesundheitsindustrie “blicken mit großer Sorge” auf das Einstufungsverfahren der ECHA.

Ethanol findet besonders bei Desinfektionsmitteln Verwendung und bei der Herstellung von Medizinprodukten und Arzneimitteln. Es ist im Gesundheitswesen unverzichtbar, da die antimikrobiellen Eigenschaften effektiv gegen Bakterien und Viren wirken. In der Pandemie sorgten Desinfektionsmittel auf Ethanol-Basis dafür, dass Infektionsketten kurzfrisitg und effektiv unterbrochen wurden.

Wir, die ACA-pharma concept GmbH, unterstützen die Verbände der deutschen Gesundheitsindustrie und beteiligen uns an der Konsultationsaufforderung der ECHA.

Weitere Informationen:

  • Pressemitteilung von PHARMA Deutschland [pdf]
  • Forderungspapier der Verbände der Gesundheitswirtschaft [pdf]
  • Konsultation zu Ethanol bei der ECHA [link].

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Konsultation: Ethanol als biozider Wirkstoff

Im März 2024 hat Griechenland einen Draft-Bewertungsbericht für Ethanol in den Produktgruppen 1, 2 und 4 eingereicht. Dieser wird derzeit von anderen Zulassungsbehörden der EU und der Schweiz geprüft. Im zweiten Halbjahr 2025 wird mit einer Entscheidung gerechnet, ob Ethanol als Biozidwirkstoff zugelassen wird.

Teil der Bewertung ist ebenso die Einstufung von Ethanol gem. CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008). Ethanol ist derzeit gem. CLP-Verordnung harmonisiert eingestuft als Flammbare Flüssigkeit 2 (Flam. Liq. 2, H 225). Griechenland hat angekündigt, die harmonisierte Einstufung von Ethanol zu prüfen und schlägt eine Einstufung als Karzinogen (carcinogen category 1A or 1B) und/oder reproduktionstoxisch (toxic for reproduction category 1A or 1B) vor. Grund hierfür sind Einträge aus dem Einstufungs- und Kennzeichnungsregister der ECHA. Sollten sich diese Eigenschaften bestätigen, darf Ethanol nicht als Biozidwirkstoff eingesetzt werden.

Am 25.02.2025 startete die Konsultation bei der ECHA, um mögliche Alternativen für Ethanol in Biozidprodukten der PT 1, 2 und 4 zu finden.

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Umweltrisikobewertung von Humanarzneimitteln

Die Vermarktung eines Arzneimittels in Europa bedarf grundsätzlich einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Ein wichtiger Bestandteil ist dabei die Umweltrisikobewertung (Environmental Risk Assessment, ERA). Im PREMIER-Projekt soll u. a. eine Datenbank angelegt werden, die ökotoxikologische Studien sowie Studien zum Verbleib von Arzneimittelwirkstoffen in der Umwelt enthält und die es erlaubt, die Daten für die Entwicklung von Modellen zur Vorhersage von Umweltdaten bereitzustellen.

Nach diesem Konzept könnten ältere Wirkstoffe, die noch nie ein ERA durchlaufen haben, für weitere (Umwelt-)Studien priorisiert werden. Ebenso können Daten der Atlwirkstoffe verwendet werden, um bei neuen noch in der Entwicklung befindlichen Wirkstoffen, potenzielle Umweltrisiken frühzeitig zu identifizieren.

Weitere Inforamtionen finden Sie hier.

Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung von ERA und Ihrer Arzneimittelzulassung: unsere Dienstleistungen.

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Die Regulierungswut der EU-Behörden

In Folge 244 von „bto – beyond the obvious – der Ökonomie-Podcast mit Dr. Daniel Stelter“ wird die Aktualisierung der Medizinprodukte-Verordnung (EG) 2017/745 (kurz: MDR) thematisiert. Im Gespräch mit einem Hersteller für implantierbare Medizinprodukte wird erläutert, wie die EU-Regulierung Innovation verhindert und der hiesigen Wirtschaft schadet und warum gerade der US-Markt so viel attraktiver ist, wenn ein Medizinprodukt zugelassen werden soll.

Den Beitrag finden Sie hier.

 

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Umweltbewertung von Arzneimitteln

Die revidierte Fassung der Guideline zur Umweltbewertung von Arzneimitteln (Environmental Risk Assessment; ERA) tritt zum 1. September 2024 in Kraft.

Dadurch ergeben sich zahlreiche Änderungen/Neuerungen, z. B. hinsichtlich anzuwendender Teststrategien (z. B. antibiotische Wirkstoffe), der Bewertung möglicher Sekundärvergiftungen und zur Methodik. Die revidierte Fassung ließ lange auf sich warten, erste Konzepte reichen bis in das Jahr 2016 zurück.

Zugleich wird es im Rahmen der Überarbeitung der EU-Arzneimittelgesetzgebung zu zahlreichen Verschärfungen hinsichtlich der Bewertung von Umweltrisiken durch Arzneimittel kommen. Dabei soll die Reform des Arzneimittelrechts die Ziele des Green Deal unterstützen, der eine Umgestaltung der Wirtschaft und Gesellschaft hin zu mehr Umweltschutz und Nachhaltigkeit fordert. Der Green Deal fordert bis 2030 eine Reduktion um 50% der Kunststoffabfälle und 30% an Mikroplastik in der Umwelt, 50% des Pestizideinsatzes und 50% des Antibiotikaeinsatzes bei Tieren.

Hinsichtlich der Risiken der Verwendung von Arzneimitteln berücksichtigt die vorgeschlagene Arzneimittelrichtlinie unerwünschte Auswirkungen des Arzneimittels auf die Umwelt (Art. 4(35)) und die Ableitung eines Nutzen-Risiko-Verhältnisses einer positiven therapeutischen Wirkung des Arzneimittels im Verhältnis zu möglichen Umweltrisiken (Art. 4(41)). Damit können Umweltaspekte zur Ablehnung einer Zulassung führen.

In Art. 22 wird ferner ausgeführt, dass andere Rechtsvorschriften der EU mit Relevanz für das ERA zu berücksichtigen sind. Ferner ist die CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) Anhang I hinsichtlich der Einstufung des Arzneimittels, eines seiner Inhaltsstoffe oder sonstiger Bestandteile als PBT, vPvB, PMT oder vPvM, anzuwenden.

Die Konsequenzen der anstehenden Neufassung der Umweltbewertung auf die Zulassung von AM sind derzeit noch nicht absehbar. Die Studienanforderungen werden komplexer, die Studien sind teuer und langwierig. Slots für die Durchführung sind vermutlich bei der begrenzten Zahl an Prüfeinrichtungen nicht ausreichend vorhanden.

Die ACA-pharma concept GmbH erstellt regelmäßig Environmental Risk Assessments und bietet auch entsprechende Fortbildungsseminare an.

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PFAS Beschränkung – nächste Schritte

Im Rahmen der möglichen Beschränkung von PFAS hat die ECHA neue Termine bzgl. der Bewertung der über 5600 Kommentare zum Beschränkugnsvorhaben veröffentlicht.

Die Bewertung durch RAC und SEAC ist in drei Stufen unterteilt, die sich nach der Verwendung von PFAS in Gemischen/Erzeugnissen richtet:

März 2024:

  • Konsummischungen, Kosmetika und Skiwachs
  • Gefahren von PFAS (nur RAC)
  • Allgemeine Vorgehensweise (nur  SEAC)

Juni 2024:

  • Metallbeschichtung und Herstellung von Metallerzeugnissen
  • Weitere Diskussionen zu Gefahren von PFAS (nur RAC)

September 2024:

  • Textilien, Polstermöbel, Leder, Kleidungsstücke, Teppiche (TULAC)
  • Materialien mit Lebensmittelkontakt und Verpackungen
  • Erdöl und Bergbau

Parallel dazu aktualisieren die Vertreter der 5 Mitgliedsstaaten ihr Anhang XV-Dossier mit Bezug auf die zahlreichen Kommentare.

Den News-Beitrag der ECHA finden Sie hier.

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ECHAChem – die neue Stoffdatenbank der ECHA

Die ECHA hat die neue Stoffdatenbank ECHAChem online gestellt.

Über das Dashboard kann, wie zuvor auf der ECHA Homepage, mittels Stoffnamen, CAS-, EC-Nummer oder Struktur nach einem Stoff gesucht werden.

Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung Ihrer Pflichten gem. REACH-Verordnung.

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28 neue und 24 überabreitete Einträge im Anhang VI der CLP-Verordnung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/197 wurden dem Anhang VI der CLP-Verordnung 1272/2008 28 Einträge neu hinzugefügt und 24 weitere Einträge überarbeitet. Die Änderungen treten am 1. September 2025 in Kraft.

Die Durchführungsverordnung finden Sie auf Eur Lex.

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5 Stoffe zur SVHC-Kandidatenliste hinzugefügt

Die ECHA hat 5 Stoffe der SVHC-Kandidatenliste hinzugefügt. Die Liste umfasst nun 240 Einträge. Ebenso wurde der Eintrag von Dibutylphthalat (CAS 84-74-2) aktualisiert.

Die Liste der neu hinzugefügten Stoffe finden Sie hier.

Die aktuelle SVHC-Kandidatenliste kann auf der ECHA-Homepage eingesehen werden.

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8% der geprüften Registrierungsdossiers verstoßen weiterhin gegen die Update-Regelung

Von 2021 bis 2023 führte die ECHA im Rahmen der REACH-En-Force-Projekte zwei Kampagnen zur Aktualisierungsflicht von REACH-Registrierungsdossiers gem. Artikel 22, REACH, durch. Die erste Kampagne prüfte 148 Registrierungen von Stoffen die auf Anhang XIV, REACH, gelistet sind. Nur wenn die Verwendung der Nachgeschalteten Anwender im Registrierungsdossier angegeben ist, dürfen diese den Stoff auch verwenden.

Die zweite Kampagne prüfte die korrekte Angabe der harmonisierten Einstufung gem. CLP-Verordnung in 541 Registrierungsdossiers.

Insgesamt wurden 57 Registrierungsdossiers als mangelhaft befunden und auch nach Aufforderung der Prüfer wurden diese Mängel nicht zeitnah behoben. Die betreffenden Firmen werden von den nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten angemahnt. Gegebenenfalls wird den Registranten die Registrierung entzogen und ihnen wird die Zahlung einer Verwaltungsgebühr auferlegt.

Die (geplanten) REACH-En-Force-Projekte können auf der ECHA-Webseite eingesehen werden.

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